Unternehmen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Mentor

Allen Angeboten, Verkäufen, Lieferungen und Leistungen von Mentor liegen ausschließlich die nachstehenden Bedingungen zugrunde, auch wenn Mentor abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden nicht widersprochen hat. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Die Bedingungen gelten nicht im Verhältnis zu Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Die Bedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die Mentor mit ihren Vertragspartnern über ihre Lieferungen und Leistungen schließen; sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Die Angebote der Firma Mentor sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen gelten als angenommen, wenn sie von Mentor schriftlich bestätigt werden. Lieferung und Rechnung gelten gleichzeitig als Auftragsbestätigung.

Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung, Versicherung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen vorbehalten, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten sowie erheblicher Währungsschwankungen, eintreten.

Die Mentor-Angaben zum Gegenstand der Lieferung und Leistung (z.B. Gewicht, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeiten, Toleranzen und technische Daten etc.) sowie die Abbildungen der Produkte in Katalogen sind nur annähernd maßgeblich. Sie sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern Beschreibungen. Handelsübliche Abweichungen oder Änderungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Nutzbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

Eine Mengentolerenz von +/- 10 % gilt als zugestanden. Mentor bleibt das Recht vorbehalten, Teillieferungen vorzunehmen.

Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 7 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zahlbar, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart. Entscheidend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Mentor. Schecks, Wechsel und Überweisungen gelten erst nach Einlösung bzw. Gutschrift auf dem Mentor-Konto als Zahlung.

Die Zurückbehaltung wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Abnehmers ist nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Mentor behält sich vor, bei Kleinaufträgen bis zu 75 Euro eine Bearbeitungsgebühr von 10 Euro zu berechnen.

Die Vertreter Mentors sind nicht inkassoberechtigt, es sei denn, hierzu liegt eine ausdrückliche Vollmacht vor.

Wenn sich berechtigte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden ergeben ist Mentor berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und offene Rechnungen sofort fällig zu stellen.

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln im Eigentum der Firma Mentor.

Der Besteller ist bis auf Widerruf zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet.

Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser schon jetzt an Mentor ab; Mentor nimmt diese Abtretung an. Der Besteller ist ermächtigt bis auf Widerruf, so lange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen.

Übersteigt der Wert der für Mentor bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist Mentor auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherungen nach der Wahl von Mentor verpflichtet.

Nimmt Mentor aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn Mentor dies ausdrücklich erklärt. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Schäden versichern zu lassen.

Vereinbarte Lieferklauseln sind nach den bei Vertragsschluss geltenden Incoterms auszulegen.

Mangels besonderer Lieferklausel im Vertrag gilt der Liefergegenstand als „ab Werk“ (EXW) geliefert.

Verpflichtet sich Mentor im Falle einer EXW-Lieferung auf Verlangen des Bestellers dazu, den Liefergegenstand an seinen Bestimmungsort zu versenden, so geht die Gefahr spätestens zu dem Zeitpunkt über, an dem der erste Spediteur den Liefergegenstand entgegennimmt.

Teillieferungen sind mangels abweichender Vereinbarung gestattet.

Die Versandart und die Verpackung untersteht dem Ermessen der Firma Mentor.

Der Besteller ist verpflichtet, die Ware nach Erhalt sofort auf Schäden und Mangelfreiheit zu überprüfen. Mängel, Falsch- oder Minderlieferungen sind gegenüber Mentor spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Ware zu rügen, da anderenfalls die Ware als genehmigt gilt.

Verzögert sich der Versand auf Veranlassung des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, kann Mentor für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

Die von Mentor angegebene Lieferzeit ist unverbindlich. Ereignisse höherer Gewalt, Bruch- oder Maschinenschaden, Verzögerung in der Lieferung der Rohmaterialien oder sonstiger Stoffe entbindet Mentor von der Einhaltung der angegebenen Lieferzeit, ohne das Vertragsverhältnis zu lösen. Der Abnehmer bleibt an den Vertrag gebunden und ist in jedem Falle zur Abnahme verpflichtet. Die Unmöglichkeit der Leistung entbindet Mentor von seinen Lieferverbindlichkeiten.

Bei Verzögerungen hat der Besteller der Firma Mentor eine Nachfrist von mindestens 12 Wochen zu setzen.

Bei nachweisbarer fehlerhafter Lieferung ist Mentor nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung verpflichtet. Bei Fehlschlagen der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung kann der Besteller unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche gleich welcher Art und gleich aus welchem Rechtsgrunde nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung verlangen.

Der Besteller ist verpflichtet, bei etwaigen Rücksendungen die Vorgaben der Firma Mentor zu beachten (Rücksendebestätigung / Reklamation mit der Aufforderung, den Prüfbericht mit allen Daten und Auffälligkeiten binnen 14 Werktagen einschließlich Muster zurückzusenden).

Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen, soweit nicht auf das Fehlen zugesicherter Eigenschaften geachtet wird.

Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab dem 01. Gefahrübergang.

Die Anerkennung von Sachmängeln bedarf stets der Schriftform.

Bei Eigenschaftszusicherungen, die den Besteller gegen das Risiko etwaiger Mangelfolgeschäden absichern sollen, haftet Mentor unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften auf Schadensersatz. Die Haftung ist jedoch auf den typischen und voraussehbaren Schaden beschränkt.

Auf den Ersatz von Mangelfolgeschaden gerichtete Ansprüche, sowie Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, wegen Nichterfüllung des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, aus schuldhafter Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen Mentor als auch gegen die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von Mentor ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber Mentor ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn a) Schadensersatzansprüche aus Zusicherung von Eigenschaften hergeleitet werden, die den Kunden gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen; b) Mentor gegen Vertragspflichten verstößt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erst ermöglichen (Kardinalpflichten); c) nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- und Sachschäden von privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Liegt in diesen Fällen leichte Fahrlässigkeit vor, haftet Mentor nur für den vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Für den Fall, dass der Besteller unberechtigt vom Vertrag zurücktritt oder seiner Abnahmeverpflichtung nicht nachkommt oder mit fälligen Zahlungen mehr als 30 Tage in Rückstand gerät, ist Mentor berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Das gleiche gilt, falls für Mentor aus sonstigen Gründen die gesetzlichen Voraussetzungen eines Rücktritts- oder außerordentlichen Kündigungsrechtes vorliegen und Mentor von diesem Recht Gebrauch gemacht hat.

In diesen Fällen ist Mentor berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit eines höheren tatsächlichen Schadensersatzes geltend zu machen, 20 % des (Brutto-)Kaufpreises als Schadensersatzes zu fordern, wobei der Nachweis eines Schadens nicht erforderlich ist.

Dem Kunden steht es jedoch frei, Mentor einen im Einzelfalle geringeren Schaden nachzuweisen.

Werkzeuge und Einrichtungen bleiben in jedem Fall das Eigentum Mentors, auch dann, wenn sie anteilig berechnet und bezahlt worden sind.

Mentor behält sich vor, die Kosten zur Herstellung eines Werkzeugs, das zur Produktion eines kundenspezifischen Produkts bestimmt ist, auf den Kunden umzulegen.

Erfüllungsort ist Düsseldorf. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Mentor unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes (CISG) ist ausgeschlossen.

Der Gerichtsstand für beide Parteien ist – sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuch handelt – Düsseldorf oder nach Wahl Mentors Sitz des Kunden.

Sollte eine Bestimmung der vorstehenden AGB unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Regelung durch eine Vereinbarung zu ersetzen, welche dem mit der unwirksamen Regelung verfolgten Zweck wirtschaftlich am Nähesten kommt.

Der [Importeur/Käufer] verpflichtet sich, die gelieferten Waren nicht in die Russische Föderation zu verkaufen, zu exportieren oder zu re-exportieren, in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates. Sie werden die Einhaltung der Bestimmungen in der gesamten Handelskette sicherstellen, einen Überwachungsmechanismus einrichten und MENTOR unverzüglich über alle Probleme informieren. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen stellt einen wesentlichen Verstoß dar, MENTOR hat das Recht, alle Vereinbarungen aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen, ist nicht verpflichtet, seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, und ist darüber hinaus gesetzlich verpflichtet, die zuständige Behörde einzuschalten.

 

Diese Geschäftsbedingungen gelten bis auf Widerruf für alle Unternehmen der MENTOR-Gruppe:

  • MENTOR GmbH & Co. Präzisions-Bauteile KG, D-Erkrath
  • MENTOR Electronics & Technology Ltd., CN-Shanghai
  • MENTOR Tunisie SCS, TN-Zeramdine
  • MENTOR Poland Sp. z o.o., PL-Jelcz-Laskowice
  • Albert Weidmann Licht-Elektronik GmbH, D-Pforzheim

 

MENTOR GmbH & Co. Präzisions-Bauteile KG
Otto-Hahn-Str. 1
40699 Erkrath
Stand 08/2019